Satzung
§ 1 Name, Sitz
- Der Verein hat den Namen „Gesellschaft für Rehabilitation bei Verdauungs-und Stoffwechselkrankheiten e.V.“ (GRVS).
- Er hat seinen Sitz in Bad Mergentheim.
- Er ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der AO“, und zwar insbesondere durch
- Förderung und Koordination der Erforschung und Erarbeitung neuer Methoden in der Diagnostik und Behandlung gastroenterologischer und metabolischer Krankheiten unter besonderer Berücksichtigung der interdisziplinären Prävention und medizinischen Rehabilitation,
- Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlern und Forschungsgruppen und Veröffentlichung der erarbeiteten wissenschaftlichen Ergebnisse,
- Mitwirkung an der Definition der Ziele und an der konzeptionellen Weiterentwicklung von ambulanter und stationärer Rehabilitation im Indikationsgebiet,
- Mitwirkung bei der Qualitätssicherung und -kontrolle in der Rehabilitation auf der Basis wissenschaftlicher Methoden,
- Förderung der Zusammenarbeit aller in der ambulanten und stationären Krankenversorgung tätigen Berufsgruppen und Laienorganisationen des Indikationsgebiets,
- Anregung und Durchführung von wissenschaftlich fundierter Fort- und Weiterbildung für Rehabilitation im Indikationsgebiet,
- die Pflege nationaler und internationaler Kontakte.
§ 3 Verwendung der Mittel und Gewinne
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Ordentliche MitgliederOrdentliches Mitglied der Gesellschaft können natürliche Personen sein, die in der Rehabilitation tätig sind.
- Fördernde MitgliederFördernde Mitglieder der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen sein, von denen eine Förderung der Zwecke der Gesellschaft zu erwarten ist.
- Ehrenmitglieder Besonders verdiente Mitglieder der GRVS können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernannt werden.
- Aufnahme und Ausscheiden
- Die Mitgliedschaft bedarf des schriftlichen Antrages. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
- Der Austritt ist wirksam für das Ende des nach Eingang der Erklärung beim Vorstand ablaufenden Geschäftsjahres.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Ein Mitglied kann mit Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es Aufgaben und Ansehen der Gesellschaft schädigt oder wenn seine Anschrift nicht zu ermitteln ist oder wenn es nach zweimaliger Aufforderung seinen Jahresbeitrag nicht bezahlt hat.
- Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben die Pflicht, die Ziele der Gesellschaft zu fördern.
- Zu den Rechten der Mitglieder gehört die Wahl des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Beirates, die Mitbestimmung eines Jahresprogramms und bei allen anderen Entscheidungen der Mitgliederversammlung.
- Mitgliedsbeitrag
- Die Mitglieder verpflichten sich, einen von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Jahresbeitrag zu entrichten und eine Erlaubnis zum Einzug des Mitgliedsbeitrags per Lastschrift zu erteilen.
- Die Beitraghöhe kann für ordentliche und fördernde Mitglieder sowie unter sozialen Gesichtspunkten unterschiedlich festgesetzt werden. Ehrenmitglieder und Mitglieder, die altershalber oder wegen Erwerbsunfähigkeit nicht mehr in der Rehabilitation tätig sind, sind vom Beitrag befreit.
- Der Mitgliedsbeitrag wird im ersten Quartal des laufenden Geschäftsjahres, bei Neuaufnahme innerhalb von 3 Monaten fällig.
§ 5 Organe
Die Organe der GRVS sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der Beirat.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf Beschluss des Vorstandes oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich beantragen. Die Ladung zur Mitgliederversammlung und ihre Leitung obliegen dem 1. Vorsitzenden des Vorstandes und dem Schriftführer. Die Ladung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen. Maßgebend für die Fristwahrung ist das Datum des Poststempels bzw. das Versanddatum der Einladung per E-Mail. Im zu begründenden Einzelfall (Dringlichkeit) kann die Ladungsfrist auf 2 Wochen abgekürzt werden.
- Mit der Ladung ist den Mitgliedern die Tagesordnung bekanntzugeben. Die vor der Ladung schriftlich dem Vorstand vorliegenden Wünsche von ordentlichen Mitgliedern zur Tagesordnung sind zu berücksichtigen. Beschlüsse können nur zu angekündigten Tagesordnungspunkten gefasst werden.
- In einer dringlich einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit verkürzter Ladungsfrist können Tagesordnungspunkte nur behandelt und Entschließungen nur gefasst werden, wenn zu Beginn der Sitzung mindestens zwei Drittel der anwesenden ordentlichen Mitglieder einer Behandlung zustimmen.
- Beschlüsse unter einem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ sind nicht möglich.
- Rederecht haben die ordentlichen und die fördernden Mitglieder, Stimmrecht hat jedes ordentliche Mitglied. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch den Schriftführer, bei dessen Verhinderung durch den Kassenwart und ersatzweise durch ein jeweils zu wählendes Vereinsmitglied beurkundet. Die Unterzeichnung des Protokolls geschieht durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden und den Schriftführer. Die Protokolle sind allen Mitgliedern zugänglich.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung (gemäß § 6,1. und 2.) ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Satzungsänderungen sowie der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Wahl und Abwahl des Gesamtvorstandes,
- die Bestellung des Kassenprüfers,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- die Wahl der Beiratsmitglieder auf Vorschlag des Vorstandes,
- Satzungsänderungen,
- Themenwahl und Ortswahl der Arbeitstagungen,
- Angelegenheiten, über die die Mitgliederversammlung beschließt, insbesondere inhaltliche Festlegungen gemäß § 2.
- Vorstand und Beirat sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
- Die Mitgliederversammlung beschließt, in welcher Höhe die Beiträge zu entrichten sind. Jedes Mitglied kann, sobald ihm die Begründung oder Erhöhung einer Beitragspflicht mitgeteilt wird, innerhalb 4 Wochen den Austritt aus der Gesellschaft erklären, und zwar mit Wirkung ab Inkrafttreten der neuen Beitragspflicht.
§ 7 Vorstand
- Der Gesamtvorstand ist der geschäftsführende Vorstand.
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus 5 Personen, die ordentliche Mitglieder der Gesellschaft sind. Im Einzelnen setzt er sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden (der aktiv in der klinischen Rehabilitation tätig sein muss), dem 2. Vorsitzenden, dem Beisitzer, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
- Der Vorstand tagt mindestens einmal jährlich.
- Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre.
- Sofern nicht der Vorstand durch Abwahl ausscheidet oder ihm die Entlastung durch die Mitgliederversammlung verweigert wurde, wechselt der Beisitzer nach 2 Jahren in das Amt des 1. Vorstizenden.
- Gemäß § 26 BGB wird die Gesellschaft nach außen durch den 1. oder den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen kann die Gesellschaft allein vertreten.
- Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Der Schriftführer hat die Pflicht, Beschlüsse der Mitgliederversammlung und wesentliche Aktivitäten des Vorstandes allen Mitgliedern mindestens zweimal jährlich mitzuteilen. Die Mitteilung kann sowohl in elektronischer als auch in Briefform erfolgen.
- Für die laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen. Näheres regelt eine Geschäftsordnung. Für begrenzte Aufgaben kann der Vorstand auch besondere Arbeitsgruppen berufen. Neben den laufenden Geschäften obliegen dem Vorstand somit insbesondere die Vorbereitung sowie die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens.
§ 8 Beirat
- Für die Durchführung seiner Aufgaben bedient sich der Vorstand des Sachverstandes eines Beirats. Die Mitarbeit im Beirat soll auch Verbänden, Berufsverbänden, Interessenvertretungen und Körperschaften offenstehen, die an den Belangen der Rehabilitation und Prävention im Fachgebiet interessiert und aktiv engagiert sind.
- Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt. Durch Rotation soll jährlich 1/3 der Beiratsmitglieder neu gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand soll in der Regel einmal im Jahr eine Sitzung des Beirates einberufen.
- Sofern ein Vorstandsmitglied nicht durch Abwahl ausscheidet oder weil die Mitgliederversammlung die Entlastung verweigert, gehört es bis zur nächsten Beiratswahl dem Beirat an.
§ 9 Gesetzliche Vorschriften
Soweit hier getroffenen Bestimmungen jetzt oder künftig zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, gelten diese anstatt der hier getroffenen Bestimmungen als vereinbart.
§ 10 Ordnungen
- Zur Durchführung seiner Satzung kann sich die GRVS folgende Ordnungen geben:
- Geschäftsordnung
- Finanzordnung
- Die Ordnungen werden vom Vorstand einstimmig verabschiedet und von der Mitgliederversammlung gebilligt.
§ 11 Auflösung oder Aufhebung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft für Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten e.V., Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 21.03.1992 beschlossen worden und tritt am 01.04.1992 in Kraft. Eintragung im Vereinsregister Bad Mergentheim.
Prof. Dr. R. Herz Boppard-Bad Salzig | Dr. E. Zillessen Bad Neuenahr-Ahrweiler |
Dr. R. Doßmann Bad Mergentheim | Prof. Dr. W. Tittor Bad Mergentheim |
Dr. D. Rosemeyer Bad Driburg | Dipl.-Psych. B. Kulzer Bad Mergentheim |
Prof. Dr. W. Zilly Bad Brückenau | Dr. Dr. U. Armbrecht Bad Kissingen |
Priv.-Doz. Dr. S. Gutschmidt Bad Neustadt | Dr. D. von Stetten Passau |
Bad Mergentheim, 21.3.92 Geändert zuletzt (§§ 3,11) Bad Neustadt (Saale), 17.6.94 Geändert zuletzt (§ 8,4) Bad Neuenahr, 14.6.97 Geändert zuletzt (§ 4) Bad Kissingen, 11.6.99 Geändert zuletzt (§§ 7, 8) Bad Schandau, 25.6.04 Geändert zuletzt (§ 7) Bad Kreuznach, 12.6.08 Geändert zuletzt (§§ 4, 6, 7) Lindenfels-Winterkasten, 22.6.12